FRACHTVERSICHERUNG
Zur Sicherung des zusätzlichen Schutzes des Wertes der transportierten Ladung, freuen wir uns, allen unseren Kunden, bei der Auftragserteilung, die Cargo-Versicherung für alle Frachten anbieten zu können.
Solche Frachtversicherung ist auf Institute Cargo Clauses A 1/1/09 basiert.
Die Vorteile der gegebenen Lösung werden sein:
- kurze Angabeprozeduren,
- Entschädigung innerhalb von 30-45 Tagen ab Benachrichtigung über Schäden,
- Abdeckung der Havarie-und Bergungskosten - ausschließlich für den Transport auf dem Seeweg,
Voraussetzung für den Versicherungsvertrag ist es, den Wert der Fracht anzugeben deren Lieferung erfolgt.
Im Folgenden stellen wir die Bedingungen für die Cargo-Versicherung vor:

Versicherungsnehmer:
Prime Logistics Sp. z o.o.

Versicherer:
Versicherungs-und Rückversicherungs-Gesellschaft "Warta" SA

Der Versicherte:
Der Versicherte - eine Person / Firma mit dem Interesse zum Thema Versicherung , zum Zeitpunkt der Beschädigung / Verlust der Ladung.

Selbstbehalt:
Der Betrag gemäß der Vereinbarung, durch welche die geringere Vergütung gezahlt wird.

Gegenstand und Dauer der Versicherung:
- Diese Versicherung deckt die Containergüter auf dem Seeweg und / oder auf dem Land und / oder durch die Luft ab, welche dem Handelsvertrag unterliegen und der Transport durch den Versicherer ausgeführt wird sowie Güter die nicht von der Vereinbarung ausgeschlossen sind. Diese werden von professionellen Carriern befördert.
- Alle Nicht-Containergüter (Projekt Cargo ausgeschlossen) die von professionellen Trägern transportiert werden, ob über Seeweg, Landweg und Luftweg, die Gegenstand eines gewerblichen Vertrages sind und die Speditionsleitungen vom Versicherungsnehmer übernommen werden, sind ebenfalls versichert, es sei denn, der Vertrag schließt dieses aus (siehe unten).

Ladungen, die aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- Zigaretten und alkoholische Getränke (ausgenommen Bier) welche auf dem Landweg transportiert werden,
- Computer und Zubehör im Wert von über PLN 100.000, - pro Transport / Ladung / LKW,
- Handys und Zubehör im Wert von über PLN 100.000, - pro Transport / Ladung / LKW,
- TV-Geräte und Zubehör sowie Hausrat im Wert von über PLN 300.000, - pro Transport / Ladung / LKW,
- lebende Tiere,
- Werke der Kunst, erhebliche wissenschaftliche Objekte , kulturellen und künstlerischen Wertes, numismatische oder Briefmarkensammlungen, Objekte mit Sammlerwert,
- Geldwert: in-und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel, Schecks, Schuldscheindarlehen und andere Dokumente die als Alternativen zu Bargeld-Transaktionen verwendet werden: ebenso wie Edelmetalle, Platin, Gold, Silber und Produkte der oben genannten Metallen, Edel-und Halbedelsteinen,
- Leicht verderbliche Güter (wie im Anhang zu der Verordnung des Ministerrates der 19. Dezember 1997, Punkt 1051 angegeben),
- Besitztümer, welche als Handgepäck transportiert werden,
- Postzustellung,
- Zement, Fischmehl, Rohöl, Getreide, Kohle, Holz,
- Leichen und menschliche Überreste,
- Fahrzeuge, die von offenen Transportmitteln befördert werden,
- Container - als Fracht
Die zitierte Ladung kann versichert werden und unter bestimmten Bedingungen mit dem Versicherer vereinbart werden.
Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Informationen / Daten auf transportierten Computern / optischen Geräten.

Die Verpflichtung des Versicherers:
Die Haftung des Versicherers beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs der Waren in den Zuständigkeitsbereich des lokalen Versicherungsnehmers.

Territoriale Grenzen:
- mit dem Flugzeug - die ganze Welt,
- kombiniert mit Land und Meer - die ganze Welt,
- Kombiniert Luft-und Land - die ganze Welt.

Versicherungsbedingungen:
1. Die Ladung muss gegen alle Transportrisiken versichert werden, gemäß den unten aufgezeigten Bedingungen und Konditionen, sowie den uneingeschränkten Bestimmungen welche im Punkt 8 genannt werden.
See-und Landverkehr:
Luftverkehr:
2. Die Ladung muss gegen die Risiken der Beladung / Entladung gemäß Institute Cargo Clauses A versichert werden.
Diese Versicherung tritt ein, sobald der versicherte Gegenstand erstmals in das Lager oder am Ort der Lagerung (an der Stelle, welche im Versicherungsvertrag benannt ist) eintrifft, für den Zweck der sofortigen Beladung in oder auf das Trägerfahrzeug oder andere Transportmittel für die Aufnahme des Transits und endet nach Abschluss der Entladung aus dem Trägerfahrzeug oder anderer Transportmittel im oder am endgültigen Lager oder Lagerort . Dessen Zielort im Versicherungsvertrag benannt ist.
3. Die Güter werden gegen politische Risiken unter folgenden Bedingungen versichert:
Für den Seeverkehr:
Für den Landtransport:
Für den Luftverkehr:
vorausgesetzt, dass die Versicherung, gegen politische Risiken, nicht für Transporte mit Durchreise durch Länder und Regionen die auf der Liste der Länder und Regionen mit höheren politischen Risiken stehen, gilt. Der Versicherer behält sich das Recht vor, die Richtlinie im Fall von unerwarteten Veränderungen der politischen Situation der betroffenen Region / Land zu ändern.
4. Die Selbstbeteiligung von PLN 400,00 gilt für jeden Schaden.
5. Bei der Versicherung von Maschinen und Anlagen ist vorgeschrieben:
6. Die nachfolgenden Klauseln gelten immer:
7. Darüber hinaus deckt die Versicherung:
- Brüche und die daraus resultierenden Schäden, die aus der natürlichen Beschaffenheit der Ware zu verstehen sind, vorausgesetzt, die richtige Vorbereitung der Fracht für den Transport lag vor und die Verwendung der richtigen Verpackung,
- Entsorgungskosten (physische Zerstörung) der ganzen Ladung oder einen Teil der Ladung, die unbrauchbar für alle Zwecke sind aufgrund eines Ereignisses, nicht mehr jedoch als PLN 50.000,00 pro Ereignis. Die Kosten der Entsorgung werden über die Versicherungssumme erstattet.
8. Die Versicherung von gebrauchtem Eigentum kann nach Institute Cargo Clauses A 1/1/09 erfolgen, vorausgesetzt, dass die technischen Parameter, Beschreibungen und Foto-Dokumentation solcher genutzter Gegenstände vor dem Beginn des Transports bestätigt werden.

Versicherungswert:
1. Versicherungswert ist der tatsächliche Wert der Ladung am Ort und Zeitpunkt der Lieferung, der in der Handelsrechnung angegeben ist, erhöht durch die Transport-und Versicherungskosten - sofern diese Kosten nicht in der Rechnung enthalten sind und 10% (110% CIF-Wert).
2. Zusätzliche Abdeckung für Duty-5/8/97 Klausel
(wie eine Anlage zu dieser Policy/ Contract) - erlaubt es, den Versicherungswert zu erhöhen:
- Steueraufwand - die Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer
- Zölle die im Zielland oder im Transitland fällig sind.
3. Maximale Grenze der versicherten Menge pro Fahrzeug (LKW, Schiff, Flugzeug):
- EUR 3.000.000, - pro Schiff;
- EUR 800.000, - pro LKW;
- EUR 1.500.000, - pro Flugzeug, pro Eisenbahnwagen oder andere Verkehrsmittel
4. Wenn der Versicherungswert der Ladung den oben definierten Grenzwert überschreitet, wird sie nicht durch diese Versicherung gedeckt sein, sofern sich der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsschutz für diese Ladung zu übernehmen.
5. Die gesamte Versicherungssumme wird zum durchschnittlichen Wechselkurs in PLN umgerechnet, gleich am Tag des Antragseingangs.

Vorgehensweise im Schadensfall:
1. Nach Erhalt der Informationen über Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, ist der Versicherte verpflichtet, den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Versicherer kann die Entschädigung durch die Menge, die ihm wegen nicht ordnungsgemäßer Benachrichtigung des Schadens entstand, begrenzen.
2. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer die gewünschten Dokumente und Informationen welche notwendig sind um die Richtlinien basierende Haftung zu ermitteln, insbesondere den aktuellen Stand der Ereignisse, die Rechtfertigung der gemeldeten Ansprüche und das Volumen der Leistung:
a) Versicherungspolice / Zertifikat
b) Berechnung des Anspruchs,
c) Handelsrechnung und Packliste,
d) B / L oder CMR oder AWB oder ein anderes Dokument als Nachweis für die Beförderung,
e)
Ein Protokoll erstellt durch den Träger oder durch den Versicherten oder durch den Empfänger mit der Anwesenheit eines Dritten,
f)
Umfrage-Bericht (nicht obligatorisch),
g)
Überlassung von Rechten
h)
Weitere Informationen in schriftlicher Form, welche nützlich für den Versicherer sein können, um die Situation zu bewerten
3. Es ist die Pflicht des Versicherungsnehmers und deren Mitarbeitern und Vertretern, in Bezug auf Verlust, erstattungsfähig aus dieser Versicherung, solche Maßnahmen zu ergreifen die angemessen für den Zweck der Abwendung oder Minderung solcher Verluste sind.
4. Es ist die Pflicht des Versicherungsnehmers und deren Mitarbeitern und Vertretern, in Bezug auf Verlust, erstattungsfähig aus dieser Versicherung, zu gewährleisten dass alle Rechte gegen Beförderungsunternehmen, Rechtsinhaber oder sonstige Dritte ordnungsgemäß bewahrt und ausgeübt werden.
5. Der Versicherer leistet die Entschädigung innerhalb von 30 Tagen, ab dem Datum des Eingangs einer Bekanntmachung über einen Verlust oder eine Beschädigung, sofern alle erforderlichen Unterlagen an den Versicherer innerhalb von 14 Tagen, vom Schadenstag an, übermittelt werden. Wenn es nicht möglich ist, die Leistung des Versicherers oder die Höhe der Entschädigung innerhalb der Frist von 30 Tagen einzurichten, so wird die Entschädigung innerhalb von 14 Tagen, vom Schadenstag an, übermittelt. Dies gilt ab dem Datum der Klärung dieser Umstände
6. Die Entschädigung für den Versicherten, der seinen Sitz in Polen hat, wird in polnischen Zloty (PLN), mit dem durchschnittlichen Wechselkurs von der Polnischen Nationalbank, am Tag der Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung ausbezahlt.
7. Die Entschädigung für den Versicherten, der seinen Sitz in einem anderen Land hat, erfolgt in der Währung, die in der Policy/Zertifikat erwähnt wurde und wird auf das angegebene Konto überwiesen.
8. Im Falle von Verlust oder Beschädigung, kontaktieren Sie bitte:
Towarzystwo Ubezpieczeń i Reasekuracji „WARTA” Spółka Akcyjna
Centralne Biuro Likwidacji Szkód Klientów Korporacyjnych w Gdyni
81-332 Gdynia, ul. Kołłątaja 1
tel. (58) 662 44 40 lub (58) 662 44 09 lub (58) 662 44 24
fax: (58) 662 45 15 lub (58) 662 44 10
e-mail: casgdyn@warta.com.pl
oder (wenn der Schaden außerhalb Polens sich herausgestellt hat) der nächste Lloyd Agent.
Die Lloyd-Agenten-Liste finden Sie auf der folgenden Website:
agents.lloydsagency.com/AgentDirectory.aspx

Allgemeine Bedingungen:
In Angelegenheiten, die nicht unter das Abkommen fallen gelten die einschlägigen Bestimmungen:
